Allgemeine Geschäftsbedingungen
Folgende AGB (Stand: 23.01.2023) sind Bestandteil für alle zwischen der Auftragnehmerin (Anke Hofmeyer, Hofmeyer – Consulting + Training, nachfolgend HCT – Adresse: Kratzerstr.1, 80638 München) und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach der Auftragsvergabe (spätestens binnen 3 Werktagen) widerspricht. Fremde Einkaufsbedingungen gelten nur, soweit sie diesen AGB entsprechen. Diese AGB gelten im Übrigen ferner für die per Post oder per E-Mail nach Vertragsschluss zugesandten Zusatz und Änderungsaufträge.
1.0 Angebot und Abwicklung
2.0 Urheberrecht und Nutzungsrechte, Eigentumsvorbehalt, Mitwirkung
3.0 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen, Monatliche Pakete
4.0 Vergütung
5.0 Gewährleistung und Haftung
6.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Bestimmungen
1.1 Vor Beginn jeder kostenverursachenden Maßnahme wird grundsätzlich dem Auftraggeber durch HCT in schriftlicher oder mündlicher Form ein Angebot unterbreitet, welcher durch den Auftraggeber (Auftragserteilung) freigegeben werden muss. Kleinere Aufträge, also Aufträge mit einem Nettowert bis zu 1.000,- Euro, sowie Aufträge im Rahmen laufender Projekte, bedürfen keine Unterbreitung von Kostenvoranschlägen und somit auch keiner vorherigen Genehmigung. Auch ein fernmündliches Angebot (Videochat, Telefon, etc.) kann durch HCT erfolgen. Erfolgt der Vertragsschluss fernmündlich, hat der Kunde keinen Anspruch darauf, die Vertragsinhalte noch einmal in schriftlicher Form von HCT zu erhalten.
1.2 HCT ist berechtigt die Arbeiten einem Dritten zu übertragen.
2.1 Der Auftraggeber bestätigt und versichert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Daten, Vorlagen, Bilder, Texte, Dateien etc. im urheberrechtlichen Eigentum des Auftraggebers stehen und somit frei von Rechten Dritter sind, sodass Dritte in ihren Rechten nicht verletzt werden. Eine Prüfung von Seiten HCT erfolgt nicht. Sollte die Vorlage, die Datei, die Daten, etc. nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber HCT für Ansprüche Dritter, hinsichtlich der überlassenen Daten und Dateien, sowie der eingerichteten Domain, von allen Ersatzansprüchen frei.
2.2 Der Auftragsgeber verpflichtet sich, stets Kopien von den übergebenen Daten und Unterlagen für sich selbst zu fertigen, um eine eventuelle weitere Übersendung sicher zu stellen. Sollte es beim Übertragungswege, welcher Art auch immer, zu Verlusten von Daten, Unterlagen, etc. kommen, kann HCT hierfür nicht in die Haftung genommen werden. Der Auftraggeber allein trägt die Verantwortung für die Übermittlung der Daten.
2.3 Im Wege der Übermittlung ist dem Auftraggeber bekannt, dass beim Übertragungsweg, trotz höchster Sicherheitsstandards, die Möglichkeit besteht, übermittelte Daten abzugreifen, bzw. abzuhören. Für dieses Risiko übernimmt allein der Auftraggeber die Verantwortung.
2.4 Sollten Mängel, Beschädigungen oder dergleichen bei Datenträgern vorliegen, ist auch hier HCT haftungsmäßig nicht belangbar, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2.5 Die Haftung von HCT ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen können.
2.6 Für den Fall des Datenverlustes bei HCT, trotz stetigen Backup der Daten, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich HCT zur Verfügung zu stellen.
2.7 Nach Ausgleich sämtlicher mit dem Auftrag verbundenen Rechnungen und somit Forderungen gegenüber dem Auftraggeber, wird HCT dem Auftraggeber die Nutzungsrechte der in Auftrag gegebenen Arbeit in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist (einfaches Nutzungsrecht). Im Zweifel erfüllt HCT die Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Einsatzdauer.
2.8 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte durch den Auftraggeber bedarf der schriftlichen Zustimmung von HCT.
2.9 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit begründen kein Mit-Urheberrecht.
2.10 HCT hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden.
2.11 HCT ist jederzeit, auch wenn HCT das ausschließliche Nutzungsrecht gewährt hat, berechtigt, Entwürfe und Vervielfältigungen im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
2.12 Lieferverpflichtungen bzw. Übersendung sind dann erfüllt, sobald die Arbeit bzw. die Leistung zur Versendung gelangt ist.
2.13 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Texten, Bildern Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.
2.14 Der Kunde hat seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und muss die erforderlichen Daten innerhalb von 30 Tagen HCT zur Verfügung stellen. Anderweitige Absprachen sind lediglich Kulanz seitens HCT. Wird diese Pflicht nicht eingehalten, hat HCT die Erlaubnis, die ggf. anfallenden Aufwandskosten für Autoren und Bildlizenzen zusätzlich in Rechnung zu stellen.
2.15 HCT hat das Recht, das Firmenlogo des Auftraggebers für Werbezwecke zu nutzen. Der Auftraggeber ist außerdem damit einverstanden, dass HCT seinen Namen und sein Logo zeitlich unbegrenzt auf den für den Auftraggeber erstellen Webseiten und Landingpages zu nutzen.
2.16 Landingpages und Domains (auch Subdomains), die im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden von HCT zur Verfügung gestellt werden, sind nach Beendigung der Zusammenarbeit an HCT zu übergeben. Dem Kunden steht kein Nutzungsrecht über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus zu.
3.1 HCT genießt Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. HCT behält den Vergütungsanspruch für bereits gestartete Arbeiten.
3.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann HCT eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
3.3 Bei Buchung eines monatlichen Paketes fallen sämtliche Kosten für die angegebene Vertragslaufzeit (3, 6 oder 12 Monate) jeweils im Voraus oder am Anfang eines jeden Monats bzw. wie vereinbart bei monatlicher Zahlweise an.
4.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, zu denen jeweils die geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Zölle, Lizenzgebühren, auch nachträglich entstehende Abgaben, etc. werden dem Auftraggeber ebenfalls in Rechnung gestellt.
4.2 Bei Aufträgen die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, sowie Aufträge die größeren Umfang mit sich bringen und somit eine hohe finanzielle Vorleistung für HCT bedeutet, ist HCT berechtigt, Vorschussrechnung und/oder Teilabrechnungen in angemessener Höhe zu stellen, welche ebenfalls ohne Abzug sofort fällig werden.
4.3 Sonstige Tätigkeiten, Entwürfe oder Skizzen, die dem Auftraggeber von HCT vorgelegt werden, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
4.4 Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist HCT berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen, bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
4.5 Ein Mitwirken des Auftraggebers oder eine sonstige Mitarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Ein Abzug ist in keiner Weise gestattet, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.
4.6 Sollte der Auftraggeber in Zahlungsverzug kommen, ist es HCT gestattet, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen Basiszinssatz der deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines eventuell eingetretenen höheren Schadens bleibt HCT vorbehalten.
4.7 Sollte ein Auftrag im Nachhinein von dem Auftraggeber storniert werden, behält HCT den Vergütungsanspruch für bereits umgesetzte Arbeiten ein.
4.8 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.9 Wie unter Ziffer 1.3 bereits festgehalten, bevollmächtigt der Auftraggeber HCT notwendige Fremdleistungen wie Lizenzen etc. zu ordern, welche zur Auftragserfüllung notwendig werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur für diese Fremdleistungen freizustellen, insbesondere die Kosten zu übernehmen.
4.10 Der Auftraggeber hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß zu erbringen. Unterlässt der Auftraggeber eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch HCT, bleibt der Vergütungsanspruch von HCT unberührt.
5.1 HCT verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt und mit bestem Gewissen auszuführen. Die Agentur verantwortet sich darüber hinaus, die überlassenen Dokumente, Daten, Bilder, sprich Vorlagen, etc. sorgfältig zu behandeln.
5.2 Ausgeschlossen ist jede Art von Schadensersatzansprüchen, wenn HCT und/oder deren gesetzliche Vertreter, bzw. die Erfüllungsgehilfen von HCT leicht fahrlässig gehandelt haben. Das gilt nicht bei grob fahrlässiger Handlung und/oder bei Vorsatz. In diesem Falle ist die Haftung auf Schäden beschränkt. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
5.3 Eine Haftung von HCT, welche unter Vollmacht bzw. ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Aufträge gegenüber Drittleistungen/Fremdleistungen gegeben hat, ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber stellt HCT von allen Ersatzansprüchen diesbezüglich frei.
5.4 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an die Agentur übergebenen Vorlagen, Daten, Skripte, etc. berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber HCT von allen Ersatzansprüchen frei, insbesondere auch dann, wenn HCT im Laufe der Tätigkeit Bedenken kundgibt, welche die Zulässigkeit der Maßnahmen betrifft. Die Anmeldung solcher Bedenken hat unverzüglich und vor allem schriftlich bei Bekannt werden zu erfolgen. Eine Prüfungspflicht und somit auch Haftung für etwaige Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche und/oder warenzeichenrechtliche Rechte, deren Zulässigkeit und/oder Eintragungsfähigkeit der Arbeiten besteht nicht. Erachtet HCT für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit einem gesetzlichen Vertreter von HCT die Kosten hierfür der Auftraggeber.
5.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von HCT gelieferten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei HCT anzuzeigen. Bei einer verspäteten Rüge wird das Werk als mangelfrei betrachtet.
5.6 Bei Vorliegen von Mängeln steht der Agentur das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Zeit zu.
5.7 Soweit Leistungen von Dritten betroffen sind, wie zum Beispiel die Nutzung einer Domain, übernimmt HCT keine Gewähr für die dauerhafte Nutzung. Die Nutzung richtet sich nach den in jedem Land geltenden Regeln der Registrierungsorganisationen. HCT übernimmt keine Haftung für Produkte und Dienstleistungen von Fremdanbietern angeboten werden.
6.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
6.2 Ausschließlich zuständig für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sind die Gerichte in München.